Präambel der Mager Consulting Bad Orb
Lieferungen und Leistungen erfolgen auch in Zukunft, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn ich im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für meine Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten mich auch nicht, wenn ich ihnen im Einzelfall nicht besonders widerspreche; ich widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten meine Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen AGB als angenommen.
I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT
1.1 Meine Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn der Besteller bei den Auktionen den Zuschlag bekommen hat oder ich den Auftrag schriftlich bestätigt habe, was auch durch Telefax, computergeschrieben ohne Unterschrift oder durch E-Mail mit Signatur geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist meine schriftliche Auftragsbestätigung massgebend.
1.2 Ich behalte mir Konstruktions-, Programmierungs- und sonstige Änderungen meiner Produkte vor. Meine Kataloge und Produktinformationen werden ständig Überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen und Datenblätter sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.
1.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben mein Eigentum; ich behalte mir sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne meine schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind mir auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben.
1.4 Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann ich spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, bin ich berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe Überschritten, so bin ich zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ich kann den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
II. PREISE
2.1 Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei den Angeboten an den Endverbraucher enthalten, bei Firmenkunden wird sie zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe ausgewiesen.
2.2 Die Preise gelten ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung.
2.3 Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn mir Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhungen Öffentlicher Lasten usw., dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.
III. LIEFERUNG
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zuschlag der Auktion bzw. mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbestellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne mein Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
3.2 Höhere Gewalt und andere von mir nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens meiner Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen mich, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von mir die Erklärung verlangen, ob ich zurücktrete oder ob ich innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen will. Erkläre ich mich nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von mir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
3.3 Im Falle eines durch mich verschuldeten Lieferverzuges ist mir eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit Schadensersatz verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von mir zu vertreten ist.
3.4 Wenn dem Besteller wegen meines Verzuges Schaden entsteht, ist er berechtigt, Entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss benutzt werden kann.
Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit meinerseits beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.
3.5 Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch meine Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von mir gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
3.6 Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit meiner schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung erfolgt.
3.7 Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10 %) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.
IV. VERSAND
4.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch mich zu bestimmenden Ort aus.
4.2 Verpackung, Versandart und Versandweg wähle ich, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach meinem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Ich übernehme keine Verpflichtung für billigsten Versand.
4.3 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, bin ich berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz meines Verzugsschadens zu verlangen.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Für die Bezahlung gelten die in meiner Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich im Voraus bzw. durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
5.2 Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an mich zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem ich über den Betrag frei verfügen kann.
5.3 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalte ich mir vor. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.
5.4 Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von mir anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5.5 Alle meine Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder mir Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ich bin dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. Ich kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt X. 7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt mich schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
5.6 Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
VI. LERNSOFTWARE
6.1 An der gelieferten Standardlernsoftware gewähre ich dem Besteller ein nicht ausschließliches zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung als Single-User-Lizenz.
6.2 Ich stelle dem Besteller die Standardlernsoftware auf einem von mir beschreibbaren Datenträger im ausführbaren Code nebst Dokumentation zur Verfügung.
6.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software gleichzeitig auf mehreren Hardwaresystemen einzusetzen.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software eine (1) Sicherungskopie zu erstellen.
6.5 Ich bin bei vertragswidrigem Gebrauch der Software durch den Besteller berechtigt, unbeschadet sonstiger Ansprüche, dem Besteller nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung die weitere Nutzung der Software zu untersagen sowie die Herausgabe der Software und alle dazugehörigen Unterlagen zu verlangen, ohne dass dem Besteller ein Rückzahlungsanspruch oder Zurückbehaltungsrecht mir gegenüber zusteht.
VII. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
7.1 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind mir unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung bin ich zur Gewährleistung nach Abschnitt VIII. verpflichtet.
7.2 Bei Transportschäden ist mir vom Besteller eine Bahn- oder Postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
7.3 Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Bei Mängeln der Liefergegenstände bin ich innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach meiner Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Mängel an der Software so zu dokumentieren, dass sie reproduziert werden können. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Bei Systemstillstand werde ich unverzüglich mit der Fehlerbehebung beginnen.
8.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller mir die nach meinem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller stellt bei Meldung eines Mangels die von mir für die Mängelbeseitigung geforderten Informationen bereit und wird mich bei der Beseitigung der Mängel nach Kräften unterstützen. Für die Dauer der Gewährleistung bin ich berechtigt, die der Gewährleistung unterliegende Software auf meine eigenen Anlagen zu übernehmen. Ersetzte Teile gehen in mein Eigentum über.
Im Falle der Mängelbeseitigung bin ich verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
8.3 Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ich eine mir hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lasse, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von mir verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nacherfüllung durch mich.
8.4 Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf mein Verschulden zurückzuführen sind.
8.5 Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne meine Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
8.6 Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen insbesondere an der Software- und Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen hafte ich für die daraus entstehenden Mängel nicht und übernehme insoweit keinerlei Gewährleistung.
8.7 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich meine Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die mir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
8.8 Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen mich sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit ich aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend hafte oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich meine Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
8.9 Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
IX. HAFTUNG, VERJÄHRUNG
9.1 Der Ausschluss und die Beschränkung meiner Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VIII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle meiner Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gemäß. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit ich aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
9.2 Ist meine Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung meiner Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
9.3 Die in Abs. l genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrenübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.
9.4 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
X. EIGENTUMS VORBEHALT
10.1 Alle gelieferten Waren bleiben mein Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die mir aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehet. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
10.2 Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht mir das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt mein Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller mir bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für mich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes l. Ich nehme die Übertragung hiermit an.
10.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf mich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.
10.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an mich abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Ich nehme die Abtretung hiermit an.
10.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von mir verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe meines Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen ich Miteigentumsanteile gemäß Abs. 2 habe, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
10.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
10.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Absätzen 3, 5 und 6. bis zu meinem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Ich werde von dem Widerrufs recht nur in den Fällen des Abs. 3 sowie des Abschnitt V. 5 Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf mein Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an mich zu unterrichten sofern ich das nicht selbst tun und mir die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
10.8 Mein Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, bin ich auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach meiner Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
10.9 Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung meiner Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller mich unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um meine Rechte zu wahren.
10.10 Ich bin jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat mir der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu meinen Gunsten umfassend zu versichern und mir die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an mich ab; ich nehmen die Abtretung an.
10.11 Die Geltendmachung meines Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Ich bin dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers mir gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
10.12 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
XI. DATENSCHUTZ
11.1 Meine Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
11.2 Der Besteller ermächtigt mich und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
11.3 Ich speichere und verwende die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen. Die E-Mail-Adresse des Kunden nutze ich nur für Informationsschreiben zu den Aufträgen und zur Kundenpflege sowie für meine eigenen Newsletter.
11.4 Ich gebe keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
11.5 Der Besteller hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
XII. SONSTIGE BEDINGUNGEN
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Offenbach am Main, und zwar auch im Wechsel und Scheckprozess. Ich bin auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen mir und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
12.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ihre Mitarbeiter, Freien Mitarbeiter bzw. Partner nicht abzuwerben und mit diesen in eine konkurrenzartige Beziehung zu treten bzw. eine ähnliche vertragliche Bindung einzugehen. Dies gilt speziell auch nach dem Ausscheiden, wenn nicht min. eine 6 monatige Beschäftigung, bei einem nicht mit den Vertragsparteien in Verbindung zu bringendes Unternehmen, nachgewiesen werden kann.
12.4 Sollte ich als Dienstleister für Ihre Vertragspartner aktiv werden (z.B. Einkaufsoutsourcing) so habe ich das Recht, nach zweimaliger Mahnung und ausbleiben der Zahlung des vollen vertraglich festgelegten Betrages der Dienstleistung, alle gewonnenen Informationen anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner mittels Verschwiegenheitserklärungen dies untersagt bzw. die Leistung trotz Beleg anzweifelt. Der Anspruch auf volle Bezahlung bleibt ungeachtet dessen bestehen.
12.5 Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.
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